Worauf kann sich eine mögliche Argumentation gegenüber den betroffenen Banken stützen?
Viele Banken verwendeten oft intransparente Umrechnungsmodelle, um versteckte Entgelte auf einzuerheben. Dies widerspricht dem Schutzzweck der europarechtlichen Klauselrichtlinie, wonach Verbrauchern vor Vertragsabschluss die Umrechnungskriterien mitgeteilt werden müssen. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass ungültige Klauseln den Hauptbestandteil des Vertrags beschreiben und ein Kreditvertrag nicht bestehen kann, wenn eine solche Klausel vorliegt. Es wird angenommen, dass betroffene Kredite mit missbräuchlichen Umrechnungsklauseln rückabgewickelt werden können. Die daraus sich ergebende Konsequenz: Die Bank kann nur den tatsächlich zugezählten Eurobetrag zurückverlangen, nicht jedoch den Fremdwährungsverlust verlangen. Darüber hinaus können die vom Kunden geleisteten Zinszahlungen ggf. zurückverlangt werden, Derartige intransparente und benachteiligende Klauseln, die für Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen herangezogen werden können, finden zBsp. sich in Kreditverträge der Erste Bank, BAWAG PSK, UniCredit Bank Austria AG, Raiffeisenbank Gruppe und Landeshypothekenbanken. Eine entsprechende Prüfung der Kreditverträge samt Gesamtsituation wird empfohlen.
Ich arbeite mit sämtlichen namhaften Rechtsschutzversicherungen zusammen und besteht daher oftmals die Möglichkeit, Leistungen über diese abzurechnen oder andernfalls können vergünstigte Pauschalen vereinbart werden.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. ist auf Verbraucherrecht spezialisiert, österreichweit tätig und hat seinen Kanzleisitz in Wien.